Rechtsprechung
   VGH Hessen, 05.07.1994 - 5 UE 1747/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4832
VGH Hessen, 05.07.1994 - 5 UE 1747/90 (https://dejure.org/1994,4832)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.07.1994 - 5 UE 1747/90 (https://dejure.org/1994,4832)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 5 UE 1747/90 (https://dejure.org/1994,4832)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,4832) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 GG, Art 137 WRV
    Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter; kein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich falschen Verhaltens der Kirche; Nachbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3003 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 815
  • DVBl 1995, 166 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.1994 - 5 UE 1747/90
    Was die Kirchensteuer für den Monat Juni 1985 betreffe, so sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) nach wie vor als richtig zu betrachten.

    Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, die für diese Entscheidung rechtserheblich gewesen seien, nämlich die regelmäßig anzunehmende Erschwernis im Verwaltungsaufwand, hätten sich trotz des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung in der staatlichen Verwaltungstätigkeit nicht so erheblich geändert, daß sie dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gewissermaßen den Boden entzogen hätten und heute nicht mehr als tragfähige Begründung herangezogen werden könnten.

    Daß das in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat; insbesondere die Entscheidung vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) befaßt sich ausdrücklich mit der Rechtslage im Land Hessen.

    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

  • OVG Hamburg, 18.01.1977 - Bf III 4/76
    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.1994 - 5 UE 1747/90
    Der Fall liege so wie der vom OVG Hamburg mit Urteil vom 18. Januar 1977 (NJW 1977, 1251) entschiedene Fall der Verweigerung der Zahlung von Studentenschaftsbeiträgen gegenüber einer Studentenschaft, die sich rechtswidrig ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt habe.- Er sinne dem Finanzamt und den Gerichten auch nicht an, das Bekenntnis der Beigeladenen zu überprüfen, sondern nur die Überprüfung rechtswidriger Verstöße gegen eben dieses Bekenntnis.

    Das vom Kläger benannte Urteil des OVG Hamburg vom 18. Januar 1977 (NJW 1977, 1251), das den Rechtsgedanken des § 273 BGB als besondere Gestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben anwende, stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht anschließe.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus VGH Hessen, 05.07.1994 - 5 UE 1747/90
    Die vom Kläger angedeutete Möglichkeit, den Kirchenaustritt und das Ende der Besteuerung dadurch sicherzustellen, daß man Kirchenaustritte etwa nur zum Quartalsende zulasse, sei nach der gleichzeitig ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 44, 37) verfassungsrechtlich nicht möglich.

    Das Bundesverfassungsgericht befand sich in der Lage, sich hierzu äußern zu müssen, deswegen, weil es am selben Tage entschieden hatte, die Regelung des Kirchenaustrittsgesetzes, daß die Wirkungen der Austrittserklärung - ohne die steuerrechtlichen Folgen - einen Monat nach ihrem Eingang beim Amtsgericht einträten, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfGE 44, 37).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2016 - 6 A 10941/15

    Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich unbedenklich

    Angesichts dessen kann der Auffassung der Kläger, die "Individual-Grundrechtsgarantie des Art. 4 Abs. 1 GG' gehe "wegen der Verfassungswirklichkeit im Jahre 2015' der Bestimmung des Art. 140 GG vor, nicht gefolgt werden (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 5. Juli 1994 - 5 UE 1747/90 -, NVwZ 1995, 815, juris).
  • FG Hessen, 29.09.2000 - 10 K 6469/98

    Belegschaftsaktie; Bindungsfrist; Kursschwankung; Beschlussfassung; Bewertung;

    Das Gericht hat den Klageantrag im Interesse der Klägerin dahingehend ausgelegt, daß der Nachforderungsbescheid nur insoweit angegriffen wird, wie der Rechtsweg für die Lohnsteuer zum Hessischen Finanzgericht gegeben ist und daß die (evangelische und katholische) Kirchenlohnsteuer nicht Gegenstand des Verfahrens ist (§§ 33 FGO , 4 Abs. 2 AG FGO Hessen, 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Hessen; vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluß vom 18.06.1974 VI 73/94, EFG 1974, 535; VGH Kassel, Urteil vom 05.07.1994 V UE 1747/90, NVwZ 1995, 815).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2022 - 5 LA 2/21

    Kirchensteuerrecht - Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

    Durch veränderte religionssoziologische Verhältnisse werden die verfassungsrechtlichen Grundpositionen im Verhältnis zwischen Staat, Religionsgemeinschaften und dem einzelnen Bürger nicht in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2001 - 1 BvR 2253/00 -, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 5. Juli 1994 - 5 UE 1747/90 -, juris Rn. 27).
  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

    Das Gericht hat den Klageantrag im Interesse der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nur insoweit angegriffen wird, wie der Rechtsweg zum Hessischen Finanzgericht gegeben ist, und dass die (evangelische und katholische) Kirchenlohnsteuer nicht Gegenstand des Verfahrens ist, §§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, 4 Abs. 2 AGFGO Hessen, 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Hessen (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 18.6.1974 VI 73/94, EFG 1974, 535; Hessischer VGH, Urteil vom 5.7.1994 V UE 1747/90, NVwZ 1995, 815; BFH, Beschluss vom 18.12.1997 X S 22/96, BFH/NV 1997, 703).
  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 15/93

    Verfassungsmäßigkeit der römisch-katholischen Kirchensteuer in Form des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht